Südtiroler Jugendring (SJR) zum Beschluss der Landesregierung zum Gesetz Raum und Landschaft

Der Beschluss der Landesregierung „Mindeststandards für die Ausstattung öffentlicher Räume von Allgemeininteresse und privater Räume von öffentlichem Interesse sowie Kriterien zur Bestimmung von Hofstellen landwirtschaftlicher Betriebe“ wird ab dem 1. Juli in Kraft treten. Schon seit langem fordert der Südtiroler Jugendring (SJR) diesbezüglich die Sicherstellung von bedarfsgerechten Spielplätzen sowie von naturbelassenen und naturnahen Freiräumen. Umso mehr ist der SJR erfreut, dass nunmehr vorgesehen ist, dass Spielplätze in sonniger, windgeschützter und verkehrssicherer Lage sowie gefahrlos erreichbar sein müssen. Auch die Regelung, dass diese den vielfältigen Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entsprechen müssen, begrüßt der SJR. Wichtig ist natürlich zudem, dass die Spielplätze auch wirklich auf die Bedürfnisse der Nutzer, der Kinder und Jugendlichen, abgestimmt sind. „Dieses kann durch professionell durchgeführte Partizipationsprozesse gewährleistet werden. Schließlich wird durch diese eine zielgerichtete Planung sichergestellt“ so Tanja Rainer, SJR-Vorsitzende. Der Südtiroler Jugendring kann als Kompetenzzentrum für Kinder- und Jugendpartizipationsprozesse auf eine jahrelange Erfahrung zurückgreifen und steht für etwaige Fragen gerne zur Verfügung.

„Zudem freut uns, dass im Beschluss für Grün- und Freiräume im Siedlungsbereich vorgesehen wird, dass diese ästhetisch ansprechend, barrierefrei und für möglichst viele verschiedene Nutzergruppen sowie nachhaltig und ökologisch wertvoll zu gestalten sind“ lobt Rainer. Dass in den Grün- und Freiräumen die lokale Artenvielfalt an Tier- und Pflanzenarten zu fördern ist, wird vom SJR ebenso als wichtige und richtige Maßnahme begrüßt.

Was sich der Südtiroler Jugendring nun noch wünscht, ist eine Regelung, dass beim öffentlichen Verfahren zur Erarbeitung der Entwicklungsprogramme durch die Gemeinden auch Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen Gemeinde, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, sowie Kinder-  und Jugendvereine, die in der jeweiligen Gemeinde tätig sind, einzubeziehen sind. Art. 51 des neuen Gesetzes Raum und Landschaft sieht vor, dass die Gemeinden das Gemeindeentwicklungsprogramm im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens, das die Beteiligung der Bürger/innen, der Verbände und der Interessensgruppen gewährleistet, erarbeiten. „Da die Entscheidungen, die in den Entwicklungsprogrammen getroffen werden, maßgeblich auch Kinder und Jugendliche und deren Zukunft betreffen, erachten wir die Einbindung von jungen Menschen als sinnvoll und notwendig“ so Rainer. Bei Abstimmungen auf Gemeindeebene ist es heute für 16-Jährige möglich sich daran zu beteiligen, falls dies die Gemeindeordnung vorsieht. Diese Möglichkeit, sich in Entscheidungen zur eigenen Gemeinde einbringen zu können, sollte bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme konsequent weiter verfolgt werden, ist der SJR überzeugt.

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